
Lohntransparenzgesetz: Über Geld wird eben doch gesprochen!
Die Annahme, dass das Reden über Gehalt unter Kolleg*innen sich nicht gehört oder gar verboten sei, ist lange überholt. Spätestens seit dem Lohntransparenzgesetz in der EU stehen solche Unterhaltungen auf felsenfestem juristischem Grund. Anfragen an den Arbeitgeber zum Vergleich des eigenen Gehalts mit anderen Angestellten können sogar anonym über den Betriebsrat gestellt werden.
Lohntransparenz in der EU
Die EU will den Grundsatz des gleichen Entgelts für alle bei gleicher Arbeit durch neue EU-Vorschriften zur Lohntransparenz stärken. Der Rat hat am 24. April 2023 neue Vorschriften angenommen. Durch die EU-Richtlinie soll die Lohndiskriminierung bekämpft und das geschlechtsspezifische Lohngefälle in der EU abgebaut werden.
Gemäß den neuen Vorschriften müssen EU-Unternehmen Informationen über die von ihnen gezahlten Löhne veröffentlichen und Maßnahmen ergreifen, wenn das geschlechtsspezifische Lohngefälle bei ihnen 5 % übersteigt.
Wir finden, dass dies ein guter Schritt ist. Natürlich wünschen wir uns 0%, doch verglichen mit den bisherigen 18% (viertschlechtester Wert im internationalen Vergleich) ist dies eine signifikante Verbesserung.
Kernelemente für mehr Lohntransparenz
Lohntransparenz für Arbeitsuchende – Arbeitgebende müssen in der Stellenausschreibung oder vor dem Vorstellungsgespräch Informationen über das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne bereitstellen. Arbeitgebenden wird es nicht gestattet sein, Arbeitssuchende nach ihrer früheren Vergütung zu fragen.
Auskunftsrecht für Arbeitnehmende – Arbeitnehmende werden das Recht haben, von ihrem Arbeitgebenden Auskunft über ihr individuelles Einkommen und über die durchschnittlichen Einkommen zu verlangen – aufgeschlüsselt nach Geschlecht und für Gruppen von Arbeitnehmenden, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. Dieses Recht wird für alle Arbeitnehmenden unabhängig von der Größe des Unternehmens bestehen.
Berichterstattung über das geschlechtsspezifische Lohngefälle – Arbeitgebende mit mindestens 100 Beschäftigten müssen Informationen über das Lohngefälle zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern veröffentlichen. In einer ersten Phase werden Arbeitgebende mit mindestens 250 Beschäftigten jährlich und Arbeitgebende mit 150 bis 249 Beschäftigten alle drei Jahre Bericht erstatten. Ab fünf Jahren nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie müssen Arbeitgebende mit 100 bis 149 Beschäftigten ebenfalls alle drei Jahre Bericht erstatten.
Gemeinsame Entgeltbewertung – Ergibt die Entgeltberichterstattung ein geschlechtsspezifisches Lohngefälle von mindestens 5 Prozent und kann der Arbeitgebende das Gefälle nicht anhand objektiver geschlechtsneutraler Faktoren rechtfertigen, muss er in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmendenvertretungen eine Entgeltbewertung vornehmen.
Linksammlung zum Thema
Aktuelles aus dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Flyer IG Metall für gleiche Bezahlung
Vergleichen Sie ihr Geld – wer verdient was
https://www.lohnspiegel.de/index.htm
Richtlinien(EU) des europäischen Parlaments und des Rates
zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32023L0970#d1e1036-21-1
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023L0970
Auskunftsanspruch Gleiche Arbeit = Gleicher Lohn?