Leistungsbeurteilung (LBU) – wie ist das denn damit?
Am Ende jedes Kalenderjahres gehen auch die Leistungsbeurteilungen (LBU) der Führungskräfte für ihre Mitarbeiter*innen auf die Zielgerade. Weil sich um dieses Thema seit jeher wilde Geschichten und Legenden (oder gar ganz faule Ausreden) ranken, hier zur Info:
Die rechtliche Grundlage bildet der Entgeltrahmentarifvertrag (kurz: ERA-TV). Für Bayern ist das konkret und aktuell der „Entgeltrahmentarifvertrag für die bayerische Metall- und Elektroindustrie (ERA-TV) vom 01.11.2005 in der Fassung vom 09.10.2013 (Stand: 01.01.2014)“
3. Die Leistungszulage wird vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten aufgrund einer Beurteilung der Leistung des einzelnen Arbeitnehmers festgesetzt und ab dem der Festsetzung folgenden Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt.
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5. Die Leistungsbeurteilung hat mindestens einmal im Kalenderjahr zu erfolgen.
6. Dem Arbeitnehmer ist eine Kopie seiner Leistungsbeurteilung (Beurteilungsbogen) mit Angabe seiner Leistungszulage in Prozent auszuhändigen.
Auf Verlangen ist ihm seine Leistungsbeurteilung in einem Gespräch zu erläutern.
Anmerkung:
Die Tarifvertragsparteien betrachten es als sinnvoll, dem Arbeitnehmer in diesem Gespräch auch Hinweise hinsichtlich der Erwartungen für den nächsten Beurteilungszeitraum und die gewünschten Verbesserungen zu geben. Gleiches gilt sinngemäß für Neueinstellungen.
Die Tarifvertragsparteien betrachten es weiter als sinnvoll, den Arbeitnehmer auf Abweichungen von einer Beurteilung während des Beurteilungszeitraumes möglichst zeitnah hinzuweisen.
7. Die Leistungszulagen und deren Änderungen sind dem Betriebsrat schriftlich mitzuteilen.
8. (I) Gegen das Ergebnis der Leistungsbeurteilung kann durch den Arbeitnehmer und/oder den Betriebsrat Einspruch eingelegt werden. Wird durch den Arbeitgeber dem Einspruch nicht abgeholfen, so ist der Einspruch einer paritätischen Kommission vorzulegen und von dieser – ggf. unter Anhörung der Beteiligten – zu behandeln.
Die paritätische Kommission besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden vom Arbeitgeber, zwei Mitglieder vom Betriebsrat benannt. Bei der Bestellung der Kommissionsmitglieder sind fachliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Einsprüche sind unverzüglich zu behandeln.
Ist in der paritätischen Kommission eine Einigung nicht zu erzielen, so ist nach § 23 Abschn. C MTV zu verfahren.
(II) Führt die Überprüfung des Einspruchs zu einer höheren Leistungszulage, so gilt diese vom Zeitpunkt der Geltendmachung an.
9. Bei Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit und entsprechender Höhergruppierung erfolgt eine neue Leistungsbeurteilung analog Ziff. 2. Bis zur Neufestsetzung der Leistungszulage ist der bisherige Geldbetrag weiter zu gewähren.
Entgeltrahmentarifvertrag für die bayerische Metall- und Elektroindustrie (ERA-TV) vom 01.11.2005 in der Fassung vom 09.10.2013 (Stand: 01.01.2014) §7
Eine unzufriedenstellende oder nicht nachvollziehbare Leistungsbeurteilung muss also niemand einfach so hinnehmen. Und nicht vergessen: Der ERA-TV ist ein Vertrag zwischen der IG Metall und den Unternehmensvertreter*innen, an den sich beide Seiten zu halten haben.
Wenn Ihr Fragen zur LBU oder zum ERA-Tarifvertrag allgemein habt, wendet Euch bitte an Eure Gewerkschafts-Vertrauensfrau oder Euren -Vertrauensmann. Wir helfen Euch gerne weiter.